§ 9 Strafen

 

 

1. Verstöße gegen die Vereinsdisziplin können mit Strafen belegt werden, über die ein Disziplinarausschuss nach Anhören des betroffenen Mitgliedes entscheidet.

 

2. Der Disziplinarausschuss setzt sich zusammen aus:

    a) dem 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden,

    b) dem Leiter der jeweiligen Abteilung,

    c) dem Spielführer (bei aktiven Mitgliedern über 18 Jahre),

    d) dem Betreuer (bei jugendlichen Mitgliedern).

 

3. Als Strafen kommen in Betracht:

    a) der Verweis,

    b) der zeitweilige Ausschluss vom Übungs- und Spielbetrieb,

    c) eine Geldbuße bis zu 50 Euro.

 

4. Der Beschluss muss die Gründe der Bestrafung enthalten und ist dem Betroffenen schriftlich bekannt zu geben. Das Mitglied kann gegen diesen Beschluss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses Einspruch beim Vorstand einlegen.